| Satzung |
Satzung
der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft e.V., Sitz Bonn I. Zweck und Tätigkeit §1 Die Gesellschaft führt den Namen ,,Deutsche Mineralogische Gesellschaft (e.V.)" (DMG); sie ist eine wissenschaftliche und gemeinnützige Gesellschaft. Ihr ausschließlicher Zweck ist es, die mineralogische Wissenschaft mit allen ihren Gebieten in Lehre und Forschung sowie die persönlichen und wissenschaftlichen Beziehungen der Mitglieder zueinander zu fördern. Mineralogie im Sinne dieser Satzung ist die materialbezogene Geowissenschaft. Sie erforscht die chemischen, physikalischen und biogenetischen Eigenschaften der Materie und deren Rolle in den Prozessen des Systems Erde. Ihre Methoden und Konzepte zielen gleichermaßen auf die Erforschung natürlicher und synthetischer Stoffe und deren Anwendung. Die DMG gliedert sich organisatorisch in vier Sektionen; zusätzlich können Arbeitskreise eingerichtet werden, die in der Regel sektionsübergreifend sind:
Die DMG kann mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften Assoziierungsvereinbarungen gegebenenfalls mit gegenseitiger Vertretung im Vorstand abschließen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Für Meldungen an das Registergericht sind die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer je einzeln zeichnungs-berechtigt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Die Gesellschaft veranstaltet ordentliche Mitgliederversammlungen, wissenschaftliche Tagungen, Kurse und Exkursionen. Sie gibt gemeinsam mit anderen europäischen Mitgliedsgesellschaften das ,,European Journal of Mineralogy" (EJM) heraus. Die gemeinsame Herausgabe der Zeitschrift wird durch einen Vertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften geregelt. Jedes Mitglied erhält gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrags das EJM sowie zu der Zeitschrift erscheinende Beihefte (die “Berichte der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft”) und das “DMG-Forum”. Der Bezug des EJM und seiner Beihefte für Nicht-Vollmitglieder (§4) wird vom Vorstand geregelt. §3 Zur Förderung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses unterhält die Gesellschaft drei zweckgebundene Fonds. (1) Der DMG-Fonds zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses stellt Mittel zur Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen bereit und gewährt Studierenden und Doktoranden Reisebeihilfen zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen. Studierende, Doktoranden und Postdoktoranden können außerdem Reisebeihilfen zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen im Ausland erhalten. (2) Der Victor-Moritz-Goldschmidt-Fonds enthält die Mittel für den Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis, der an junge Wissenschaftler verliehen wird, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet haben. (3) Aus Mitteln des Paul-Ramdohr-Fonds werden herausragende Vortrags- und Posterbeiträge von jungen DMG-Mitgliedern auf den Jahrestagungen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft mit dem Paul-Ramdohr-Preis ausgezeichnet. Die Vergabe der Mittel aus den Fonds erfolgt gemäß besonderer Statuten. Im Bedarfsfall kann der Vorstand den DMG-Fonds zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Stiftung des Victor-Moritz-Goldschmidt Preises aufstocken, soweit das Vermögen der Gesellschaft dies zuläßt. Ist keine Aufstockung möglich, erfolgen die Förderungen aus den Fonds bzw. der Stiftung bis zu deren Erschöpfung. II. Mitgliedschaft und daraus entstehende Verpflichtungen §4 Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und unpersönlichen Mitgliedern. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich mit Mineralogie im Sinne von §1 dieser Satzung oder mit verwandten Gebieten beschäftigen, an den Aktivitäten der Gesellschaft Anteil nehmen und sie durch Mitarbeit fördern wollen. Institute, wissenschaftliche Gesellschaften, Behörden, Bibliotheken, Firmen und Betriebe können die unpersönliche Mitgliedschaft erwerben. Die Mitglieder der DMG sind gleichzeitig Mitglieder einer oder mehrerer Sektionen. Zusätzliche Beiträge für die Mitgliedschaft in Sektionen, in Arbeitskreisen oder Projektgruppen werden nicht erhoben. Die Mitgliedschaft in einzelnen Sektionen und Arbeitskreisen steht gegen Entrichtung eines besonderen Beitrages weiteren, nicht der DMG angehörenden Personen und Institutionen offen (Nicht-Vollmitglieder), wenn sie Vollmitglieder einer fachnahen wissenschaftlichen Gesellschaft sind. Die/der Vorsitzende einer Sektion oder eines Arbeitskreises sowie seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter müssen Vollmitglieder der DMG sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Nicht-Vollmitgliedern in Sektionen und Arbeitskreise entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende entsprechend den obigen Regeln . §5 Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verpflichtet ihre Mitglieder, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen, im Handeln zu verwirklichen, für sie einzustehen und sie zu vermitteln, nach den Regeln des wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu arbeiten, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren und Interessenkonflikte offenzulegen. Mitglieder, die gegen diese gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, handeln den Interessen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft entgegen. §6 Der von den Mitgliedern der DMG zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf Vorschlag der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im voraus zu zahlen und beträgt für Studierende jeweils die Hälfte. Die studentische Mitgliedschaft endet spätestens mit dem dreißigsten Lebensjahr. Darüber hinaus gehende ermäßigte Mitgliedschaft kann nur nach Vorlage eines Studiennachweises und höchstens bis zum Alter von 35 Jahren gewährt werden. In Härtefällen kann der Vorstand bei Vorlage eines schriftlichen Antrags einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag gewähren. Über Jahresbeiträge für Nicht-Vollmitglieder der Sektionen und Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung der DMG auf Vorschlag der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung für die Deutsche Mineralogische Gesellschaft befreit. §7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Austritt ist für das Ende des Kalenderjahres spätestens bis zum 1. Oktober der Schriftführerin/dem Schriftführer schriftlich zu erklären. Wer zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Interessen der Gesellschaft entgegenhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Für Nicht-Vollmitglieder gilt dieser Paragraph sinngemäß. III. Ehrungen und Auszeichnungen §8 Die Gesellschaft kann persönliche Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um die Gesellschaft oder die Wissenschaft der Mineralogie besondere und hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder sie durch die Verleihung der Abraham-Gottlob-Werner-Medaille auszeichnen. Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann jährlich der Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis der DMG verliehen werden. Die Gesellschaft kann außerdem für hervorragende Arbeiten eines jungen DMG-Mitgliedes auf dem Gebiet der Mineralogie und der besonders guten Präsentation der Ergebnisse während einer DMG-Tagung jährlich den Paul-Ramdohr-Preis verleihen. Die Gesellschaft kann für besondere Verdienste im Bereich der Technischen und Angewandten Mineralogie die Georg-Agricola-Medaille verleihen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist bei der/dem Vorsitzenden oder bei der Schriftführerin/dem Schriftführer schriftlich zu beantragen; der Antrag wird Vorstand und Beirat mindestens 4 Wochen vor der Vorstandssitzung, auf der über die Zulassung des Antrages entschieden werden soll, schriftlich zugestellt. Die Zulassung des Antrages durch den Vorstand muss ohne Gegenstimme erfolgen. Über den zugelassenen Antrag stimmt die Mitgliederversammlung ab. Für die Annahme des Antrags ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Verleihung der Abraham-Gottlob-Werner-Medaille und der GeorgAgricola-Medaille sowie die Vergabe des Victor-Moritz-Goldschmidt-Preises und des Paul-Ramdohr-Preises erfolgt gemäß besonderer Statuten. IV. Vorstand und Geschäftsführung §9 Der engere Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Die Vorsitzenden der Sektionen sind ex officio Mitglieder des Vorstandes. Gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Sektionsvorsitzenden sind bei deren Verhinderung stimmberechtigt. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an die Vorsitzenden von Arbeitskreisen, eine/ein von der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandte/entsandter Vertreterin/Vertreter sowie die/der entsandte Vertreterin/Vertreter der DMG im Vorstand der DGK. Der Vorstand wird von einem Beirat mit beratender Stimme unterstützt. Dem Beirat gehören der ”Chief Editor” des EJM, die Redakteurin/der Redakteur des DMG-Forums sowie zwei weitere Mitglieder an. Diese vier Mitglieder werden von der DMG gewählt. Der Vorstand wählt den Kassenwart, die Pressereferentin/den Pressereferenten, sowie die Redakteurin/den Redakteur der DMG-Homepage als Mitglieder des Beirats. Der Vorstand benennt Vertreterinnen/Vertreter der DMG in anderen Gesellschaften sowie die zusätzliche Repräsentantin/ den zusätzlichen Repräsentanten der DMG im „Managing Committee“ des EJM. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte dieser Mitglieder abstimmen muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters. Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied darf gleichzeitig zwei durch Wahlen nach §11 zu besetzende Ämter innehaben. Die dem Vorstand ex officio angehörenden Mitglieder können im Verhinderungsfall bei Sitzungen des Vorstandes durch gewählte Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit Stimmrecht vertreten werden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, die Vorbereitung von Beschlüssen und ihre Ausführung nach Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, gemeinsam mit weiteren europäischen Mitgliedsgesellschaften die Herausgabe des EJM, die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft. §10 Die Wahlen zu Vorstand, Beirat und den Kommissionen werden, soweit sie durch die DMG-Mitglieder erfolgen, als geheime Briefwahl entsprechend den Bestimmungen in §11 durchgeführt. Der Vorstand, außer der Stellvertreterin/dem Stellvertreter des Vorsitzenden, die/der von der DMG zu benennende ”Chief Editor” des EJM, die Redakteurin/der Redakreur des Forum, sowie die zwei Wahlmitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden das von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied und deren/dessen Vertreterin/Vertreter, die beide Mitglieder der DMG und der DGK sein müssen. Ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende seiner Amtszeit gehört die/der gewählte Vorsitzende dem Vorstand als Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretender Vorsitzender an. Von den beiden Wahlmitgliedern des Beirates scheidet in jedem Jahr jeweils eines aus. Die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die/der von der DMG gewählte ”Chief Editor” des EJM, und die/der von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandte Vertreterin/Vertreter können mehrmals wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl der Vorsitzenden der Sektionen ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt zulässig. Für die Wahl einer/eines Sektionsvorsitzenden der Sektion Angewandte Mineralogie in Technik und Umwelt ist ein Wechsel zwischen einer/einem an einer Hochschule hauptamtlich tätigen Mineralogin/Mineralogen und einer/einem Industriemineralogin/Industriemineralogen anzustreben. Der Kassenwart, die Pressereferentin/der Pressereferent und die Redakteurin/der Redakteur der Homepage werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode statt. Die einmalige Wiederwahl zum gleichen Amt ist in diesem Fall entweder für die Amtsvorgängerin/den Amtsvorgänger des ausgeschiedenen Vorstandes oder Beiratsmitgliedes oder für die Amtsnachfolge möglich. Bis zu den Neuwahlen bestimmt der Vorstand gegebenenfalls eine Vertreterin/einen Vertreter für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied. Der amtierende Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die neu zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Die Sektionen bringen ihre Vorschläge über ihre Vorsitzenden in den Vorschlag des Vorstandes ein. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Vorschlag vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Weitere Wahlvorschläge, die auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt werden. Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Vorsitzenden der Arbeitskreise beginnt am 1. Januar des ersten Jahres der Wahlperiode. Sprecherinnen/Sprecher und Mitglieder von zeitlich befristeten Kommissionen werden vom Vorstand in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sofern ihre Arbeit nicht vorher endet. Die Vorsitzenden von Arbeitskreisen werden von deren Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Leiterinnen/Leiter von Projektgruppen werden auf mehrheitlichen Vorschlag ihrer Mitglieder vom Vorstand bestellt. §11 Auf der Basis der in der Mitgliederversammlung vorgestellten Wahlvorschläge wird vom Vorstand ein Wahlzettel vorbereitet, der spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung an alle persönlichen Mitglieder versandt wird. Der ausgefüllte und nicht unterschriebene Wahlzettel wird in einen neutralen Umschlag gegeben und dieser in ein vorbereitetes Kuvert, welches an die Vorsitzende/den Vorsitzenden adressiert ist. Wahlschluss ist der 30. November. Als Datum gilt der Poststempel. Die folgenden Wahlen finden zweijährlich statt: 1. Vorsitzende/Vorsitzender, die/der ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende ihrer/seiner Amtszeit die Aufgaben der/des Stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt 2. Schriftführerin/Schriftführer und Schatzmeisterin/Schatzmeister 3. vier Sektionsvorsitzende, die ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit die Aufgaben der/des Stellvertretenden Sektionsvorsitzenden wahrnehmen. Jedes DMG-Mitglied hat nur Stimmrecht in einer Sektion, kann aber zwischen diesen frei wählen. 4. eine/ein ”Chief Editor” des EJM 5. je ein Wahlmitglied des Beirates für die im kommenden bzw. übernächsten Jahr beginnende Amtsperiode 6. die Preiskommissionen für die Abraham-Gottlob-Werner-Medaille, den Viktor-Moritz-Goldschmidt-Preis und die Georg-Agricola-Medaille, sowie die gegebenenfalls nachzuwählenden Mitglieder von zeitlich befristeten Kommissionen 7. die Redakteurin/der Redakteur des DMG-Forums 8. das von der DMG in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Auszählung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei weiteren DMG Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und die alle in der durchgeführten Wahl nicht kandidiert haben. Als gewählt gelten die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Die Mitglieder werden vom Ergebnis der Wahl innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens informiert, spätestens mit der Versendung des nächsten DMG-Forums. §12 Die/der Vorsitzende hat zu den alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich einzuladen und die Tagesordnung aufzustellen. Einladungen und Tagesordnung sind möglichst zwei Monate vorher zu versenden oder zu veröffentlichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 Mitglieder, darunter drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Jedes unpersönliche Mitglied kann einen Vertreter mit der Stimmabgabe beauftragen, doch darf jede/jeder Anwesende nur eine Stimme abgeben. §13 Bei Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. In derselben Sitzung hat die Schriftführerin/der Schriftführer den Jahresbericht und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister den Rechnungsabschluss zwecks Erteilung der Entlastung zu erstatten. Der Vorstand hat vor der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zur Berichterstattung an die Mitgliederversammlung zu bestellen. Ort und Zeit der nächsten Versammlung wird nach Möglichkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen. Soweit nach der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die/der Vorsitzende. Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, sofern keine Versammlungsteilnehmerin/kein Versammlungsteilnehmer die geheime Abstimmung beantragt und dieser Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. §14 Gegenstände zur Tagesordnung oder Anträge für die Mitgliederversammlung sind von der/dem Vorsitzenden zusammen mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Hängen die Gegenstände bzw. die Anträge nicht mit einer Änderung der Satzung zusammen, so genügt auch eine spätere Bekanntgabe, jedoch ist dann für deren Diskussion bzw. für eine diesbezügliche Beschlussfassung eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig, wenn nicht mindestens 4 Wochen vor der Versammlung die schriftliche Mitteilung erfolgte. §15 Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden unterschrieben und in den “Berichten der DMG“, Beihefte des EJM veröffentlicht. Über wissenschaftliche Sitzungen und Exkursionen wird ebenfalls dort berichtet. §16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Angabe der Tagesordnung stellen. Die Einberufung soll spätestens 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen. V. Gemeinnützigkeit §17 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In finanzieller Hinsicht ergibt sich daraus: 1. Mittel irgendwelcher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind die beim jährlichen Rechnungsabschluss auftretenden Überschüsse restlos auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln. Die Bestimmung von §2, zweiter Satz, sowie die Vergabe von Preisen bleiben davon unberührt. 2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Rückzahlungen aus ihren Beiträgen. 3. Verwaltungsausgaben dürfen nur für die Zwecke der Gesellschaft gemacht werden. Auch darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaft werden nach dem “Gesetz über Reisekosten für Beamte” vergütet. Durch Vorstandsbeschluss können zusätzliche Begrenzungen eingeführt werden. VI. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft §18 Die Auflösung der Gesellschaft und Satzungsänderungen können nur in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §19 Übergangsbestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und ihren Statuten verlieren die bisherigen Satzungen und Statuten, die es im Rahmen der DMG und ihrer Untergliederungen gibt, mit Ausnahme der Statuten des Paul-Ramdohr-Preises, ihre Gültigkeit. Statuten für die Abraham-Gottlob-Werner-Medaille Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in revidierter Fassung am 27. September 1970, 31. August 1981, 14. September 1988 und Neufassung der Satzung vom 21. September 2004 §1 Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht durch ihre ordentliche Mitgliederversammlung eine dem Andenken an Abraham Gottlob Werner gewidmete Medaille (im folgenden Werner-Medaille genannt) in Gold oder Silber. §2 Die Werner-Medaille wird an Einzelpersonen als Anerkennung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in Silber oder für große Verdienste um die Förderung der Mineralogischen Wissenschaft in Gold verliehen. §3 Anträge auf Verleihung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind möglichst 2 Monate vor einer ordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Beirat. Die Zulassung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder; sie muss ohne Gegenstimme erfolgen. Über die Verleihung entscheidet eine eigens hierfür zuständige Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Die Kommission hat mindestens 7 Mitglieder. Es sollen ihr möglichst 2 ehemalige Vorsitzende bzw. Ehrenmitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder (außer der/dem Vorsitzenden) werden in geheimer Briefwahl (§11) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Beschluss zur Verleihung bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der Kommissionsmitglieder; er muss ohne Gegenstimme erfolgen. Der Beschluss kann schriftlich erfolgen. Mitglieder der Kommission können nicht als Kandidaten aufgestellt werden. §4 Mit der Werner-Medaille wird eine Urkunde ausgehändigt, welche zum Besitz der Medaille berechtigt. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft unterzeichnet. Nach dem Ableben einer mit der Werner-Medaille ausgezeichneten Persönlichkeit verbleiben Medaille und Urkunde im Besitz der nächsten Hinterbliebenen. Die Verleihung der Werner-Medaille wird in den “Berichten der DMG”, Beihefte zur Zeitschrift ”European Journal of Mineralogy” angezeigt. §5 Die Werner-Medaille trägt auf ihrer Vorderseite Porträt, Namen und Lebensdaten von Abraham Gottlob Werner, auf ihrer Rückseite die Nachbildung einer Darstellung von Basaltsäulen aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts und die Unterschrift: Bene Merentium Praemium - Deutsche Mineralogische Gesellschaft. Die Medaille wird in Gold oder Silber geprägt. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Der Name der Inhaberin/des Inhabers und das Jahr der Verleihung werden auf dem ”Außenrand” eingraviert. Bei Verlust der Medaille kann der/dem Ausgezeichneten auf Beschluss des Vorstandes ein zweites Exemplar gegen Werterstattung ausgehändigt werden. §6 Änderungen dieser Statuten können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Statuten für den Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 7. September 1958, Neufassung des § 1 am 10.9.1986 und Neufassung der Satzung vom 21. 9. 2004 §1 Der Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft dient der Anerkennung und Förderung junger Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler. Aus der Stiftung kann jährlich ein Preis zunächst 3000 € an solche Mitglieder vergeben werden, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet haben. Der Preis kann mit Zustimmung des Vorstandes auch an Nichtmitglieder der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft, die eine enge Beziehung zur Mineralogie in Deutschland haben, vergeben werden. Professorinnen/Professoren in Lebenszeitstellungen und Personen in analogen Stellungen anderer Institutionen sind von der Preisvergabe ausgeschlossen. Die Preisträgerin/der Preisträger soll in der Regel jünger als 38 Jahre sein. Die Höhe des Preises und die Anzahl der Preise können durch Vorstandsbeschluss geändert werden. §2 Die Auswahl der Preisträgerinnen/Preisträger erfolgt durch eine aus 5 Personen bestehende Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Die vier übrigen Mitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Die Kommission trifft ihre Entscheidung auf Grund von Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis, welche der Kommission zugestellt bzw. von ihr eingeholt worden sind. §3 Prämiert werden Arbeiten aus dem Gebiet der Mineralogie im Sinne von § 1 der Satzung, welche der Preiskommission als wichtigste und besonders hervorragende Leistungen der vergangenen 5 Jahre erscheinen. Wenn der Kommission die Anzahl gleichrangiger Kandidaten größer als die Anzahl der Preise erscheint, wird der/dem bzw. den jüngsten Kandidatinnen/Kandidaten der Vorzug gegeben. Falls besondere hervorragende Leistungen nicht vorliegen bzw. nicht erkannt werden, kann die Preisverleihung unterbleiben. Statuten für die Georg-Agricola-Medaille Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. September 1974 und 14. September 1988 und Neufassung der Satzung vom 21. September 2004 §1 Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht durch ihre ordentliche Mitgliederversammlung eine dem Andenken an Georg Agricola gewidmete Medaille (im folgenden Agricola-Medaille genannt) in Bronze. Die Agricola-Medaille wird an Einzelpersonen als Anerkennung für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Angewandten Mineralogie verliehen. §2 Anträge auf Verleihung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind möglichst 2 Monate vor einer ordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Beirat. Die Zulassung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder; sie muss ohne Gegenstimme erfolgen. Über die Verleihung entscheidet eine eigens hierfür zuständige Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Der Beschluss zur Verleihung bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der Kommissionsmitglieder; er muss ohne Gegenstimme erfolgen. Der Beschluss kann schriftlich erfolgen. Die Kommissionsmitglieder werden in geheimer Briefwahl (§11) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, darunter der/dem Vorsitzenden der Gesellschaft, der/dem Vorsitzenden der Sektion Angewandte Mineralogie in Technik und Umwelt, und zwei Industriemineraloginnen/Industriemineralogen. §3 Mit der Agricola-Medaille wird eine Urkunde ausgehändigt, welche zum Besitz der Medaille berechtigt. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter unterzeichnet. Nach dem Ableben einer mit der Agricola-Medaille ausgezeichneten Persönlichkeit verbleiben Medaille und Urkunde im Besitz der nächsten Hinterbliebenen. §4 Die Medaille mit einem Bildnis von Georg Agricola auf der Vorderseite, dem Namen der Medaille und „Deutsche Mineralogische Gesellschaft“ als Stifterin auf der Rückseite, wird mit einem Durchmesser von 60 mm in Bronze geprägt. Preisträger und Jahreszahl der Verleihung werden auf der Rückseite und auf dem Rand eingraviert. Bei Verlust der Medaille kann der/dem Ausgezeichneten auf Beschluss des Vorstandes ein zweites Exemplar gegen Werterstattung ausgehändigt werden. §5 Die Verleihung der Agricola-Medaille wird in den „Berichten der DMG“, Beihefte zur Zeitschrift „European Journal of Mineralogy“ angezeigt. Änderungen dieser Statuten können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Statuten für den Paul-Ramdohr-Preis Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. September 1994 §1 Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht den Paul-Ramdohr-Preis für hervorragende Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Mineralogie. Der Preis soll jährlich an ein junges DMG-Mitglied (in der Regel jünger als 32 Jahre) vergeben werden, das bei der Jahrestagung einen besonders guten Vortrag gehalten oder ein entsprechend gutes Poster präsentiert hat. Die Auszeichnung ist zunächst mit 1000 € dotiert und wird mit einer vom DMGVorsitzenden unterzeichneten Urkunde bei der nachfolgenden Jahrestagung überreicht. Die Höhe des Preises kann durch Vorstandsbeschluss geändert werden. §2 Vorschläge zur Verleihung des Paul-Ramdohr-Preises sind dem DMG-Vorsitzenden oder Tagungsleiter aus dem Kreis der Tagungsteilnehmer bis zum Ende der Tagung zu unterbreiten. Voraussetzungen für die Verleihung sind: 1) Die Behandlung eines Themas aus dem Bereich der Mineralogie in sachlich und formal hervorragender Weise. 2) Der Beitrag soll in der Regel zu wesentlichen Teilen im Rahmen der Ausbildung entstanden sein (z.B. Diplomarbeit oder Dissertation). Im Falle der Beteiligung mehrerer Autoren muss erkennbar sein, dass der/die Auszuzeichnende den entscheidenden Anteil am Ergebnis beigetragen hat. §3 Über die Verleihung entscheidet ein Preiskomitee, dem folgende Personen angehören:
§4 Der DMG-Vorstand beruft auf Vorschlag des Förderkreises aus dem Kreis der Spender (Förderkreis) das Paul-Ramdohr-Kuratorium, dem mindestens drei Mitglieder angehören sollen, für die Dauer von drei Jahren. Das Kuratorium benennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. §5 Das Preiskomitee ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Bestimmungen abzuweichen, soweit der Zweck der Stiftung gewahrt bleibt. So können z.B. in einem Jahr zwei Preise verliehen werden, falls im vorangegangenen Jahr keine Preisverleihung erfolgte und das Stiftungskapital dies erlaubt. Die Verleihungsbestimmungen können mit Zustimmung des Paul-Ramdohr-Kuratoriums durch Vorstand und Mitgliederversammlung ergänzt oder verändert werden. Hierbei ist eine einfache Mehrheit dieser Gremien erforderlich. §6 Das Vermögen des Paul-Ramdohr-Fonds, der in den Jahren 1993 und 1994 aus Spenden ehemaliger Schüler und Freunde von Paul Ramdohr aufgebaut wurde, ist von dem übrigen Vermögen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft getrennt zu halten und getrennt zu verwalten. Im Interesse des langfristigen Bestandes des Paul-Ramdohr-Preises ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Der Beitritt in den Förderkreis durch Zustiftungen ist jederzeit möglich. §7 Bei der Auflösung des Paul-Ramdohr-Fonds fällt das Fonds-Vermögen an die Deutsche Mineralogische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Statuten für den DMG-Fonds zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. September 1994 und Neufassung der Satzung vom 21. September 2004 §1 Der Zweck dieses DMG-Fonds ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft. Der Fonds erfüllt seinen Zweck aus dem Fondsvermögen, den Zinserträgen und künftig noch zufließenden Mitteln. §2 Das Fondsvermögen darf nur verwendet werden:
§3 Über die Gesamthöhe der Zuschüsse, die zur Vorbereitung und Durchführung der in §2 genannten Veranstaltungen gewährt werden, und der Reisebeihilfen beschließt der Vorstand der DMG. Der Vorstand der DMG beschließt außerdem über die Zulassung von Doktorandenkursen. Keine Person darf durch Reisebeihilfen in unangemessener Höhe begünstigt werden. |
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